Verrechnungspreisdokumentation: Wesentliche Erleichterungen für kleinere Unternehmen gemäß § 6 GAufzV
Verrechnungspreisdokumentation: Wesentliche Erleichterungen für kleinere Unternehmen gemäß § 6 GAufzV
Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der besonderen Aufzeichnungspflicht nach § 90 Abs. 3 AO. Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) konkretisiert diese Anforderungen, sieht jedoch in § 6 signifikante Erleichterungen für „kleinere Unternehmen“ vor, um den administrativen und bürokratischen Aufwand zu reduzieren.
| Quelle: Gemini |
1. Der Kern der Erleichterungsregelung
Die Erleichterung basiert auf der gesetzlichen Annahme, dass in kleineren Unternehmen regelmäßig keine hochkomplexen Sachverhalte vorliegen, die eine proaktive Dokumentation rechtfertigen
Entfall der Vorrats-Dokumentation: Es besteht keine Pflicht, laufend eine formelle, schriftliche länderspezifische Dokumentation (Local File) oder eine Transaktionsmatrix zu erstellen und vorzuhalten
Auskunft erst auf Anforderung: Die Mitwirkungspflichten werden erst im Rahmen einer Außenprüfung relevant, sofern die Finanzbehörde explizit dazu auffordert.
Erfüllungsfiktion: Kommt ein Unternehmen der Aufforderung zur Vorlage vorhandener Unterlagen und mündlicher Auskünfte nach, gelten die strengen Anforderungen des § 90 Abs. 3 AO als erfüllt.
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2. Definition „kleineres Unternehmen“: Die Schwellenwerte
Die Qualifikation als kleineres Unternehmen richtet sich nach den Umsatzgrenzen aus Geschäftsbeziehungen mit ausländischen nahestehenden Personen
| Leistungskategorie | Umsatzgrenze (pro Wirtschaftsjahr) |
| Lieferung von Gütern und Waren | max. 6 Millionen Euro |
| Erbringung anderer Leistungen (z. B. Dienstleistungen, Lizenzen) | max. 600.000 Euro |
Wichtige Besonderheiten:
Zukunftsgerichtete Anwendung: Überschreitungen führen erst im darauffolgenden Jahr zum Wegfall der Erleichterungen.
Inlandsumsätze: Umsätze mit verbundenen Unternehmen im Inland bleiben bei der Prüfung der Schwellenwerte unberücksichtigt.
Gruppenbetrachtung: Zur Vermeidung von Umgehungen müssen die Umsätze aller „zusammenhängenden inländischen Unternehmen“ (gemäß §§ 13, 18, 19 BpO) addiert werden. Dies kann dazu führen, dass rechtlich getrennte Einheiten aufgrund einer gemeinsamen ausländischen Kontrolle zusammengerechnet werden müssen.
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3. Fortbestehende Pflichten und Risiken
Trotz administrativer Erleichterungen bleibt die materielle Kernanforderung unberührt:
Fremdvergleichsgrundsatz: Alle Geschäftsbedingungen müssen dem Standard zwischen unabhängigen Dritten (at arm’s length) entsprechen
. . Im Prüfungsfall muss das „ernsthafte Bemühen“ (§ 2 Abs. 1 GAufzV) zur Einhaltung dieses Grundsatzes belegt werden. Vorlagefristen: Auch kleine Unternehmen müssen angeforderte Unterlagen in der Regel innerhalb von 30 Tagen vorlegen
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4. Strategischer Vorteil: Schutz vor Sanktionen
Der bedeutendste Mehrwert der Regelung liegt im Schutz vor den Strafmaßnahmen des § 162 Abs. 3 und 4 AO
Strafzuschläge (5 % bis 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte)
Schätzungen zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgrund formeller Dokumentationsmängel.
Dieser Schutz greift selbst dann, wenn das Finanzamt die Preise materiell korrigiert.
Fazit und Praxisempfehlung
Obwohl § 6 GAufzV den Verzicht auf eine formelle Dokumentation erlaubt, empfiehlt es sich, die Einhaltung der Umsatzgrenzen jährlich zu dokumentieren
Hinweis:
Dies ist eine Kurzzusammenfassung des Fach-Artikels, den ich zusammen mit Franziska Bockhorst veröffentlicht habe:
Die Erleichterungen bei der Verrechnungspreisdokumentation für kleinere Unternehmen nach § 6 GAufzV, Die Steuerberatung, Seite 71 · 1. Feb. 2026
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