Es sieht so aus, dass das BMF nunmehr eine explizite Anwendung der Neuinterpretation des Flaggenstaatprinzips auf das DBA Liberia folgt.
Siehe hierzu bisher das BMF-Schreiben v. 12.12.2023, BStBl 2023, S.2179, Tz. 404 anwendbar bis einschließlich 2025:
„Soweit in Deutschland ansässige Besatzungsmitglieder ihre Tätigkeit auf einem Schiff unter liberianischer Flagge ausüben und sich das Schiff im Hoheitsgebiet von Liberia oder auf hoher See aufhält, ist Liberia als Tätigkeitsstaat anzusehen. Nach Seerecht wird eine Tätigkeit in internationalen Gewässern dem Staat zugeordnet, dessen Flagge das Schiff trägt. Hält sich das Schiff dagegen im Hoheitsgebiet Deutschlands auf, steht das Besteuerungsrecht für die darauf entfallenden Einkünfte Deutschland zu, weil insoweit der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zugleich dessen Tätigkeitsstaat ist.“
Siehe hierzu nunmehr das neue BMF-Schreiben v. 19.12.2025 (Änderungsschreiben zum obigen BMF-Schreiben), Tz. 404 ab 2026:
„Soweit in Deutschland ansässige Besatzungsmitglieder ihre Tätigkeit auf einem Schiff ausüben und sich das Schiff im Hoheitsgebiet von Liberia aufhält, wird die Tätigkeit in Liberia ausgeübt. […] Hält sich das Schiff dagegen in den Hoheitsgewässern (Küstenmeer) Deutschlands auf, steht das Besteuerungsrecht über den (anteiligen) Arbeitslohn Deutschland zu, weil insoweit die Tätigkeit im Vertragsstaat Deutschland ausgeübt wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a) DBA-Liberia). Bei einer Arbeitsausübung an Bord des Schiffes, während dieses sich auf hoher See befindet, wird das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats nicht eingeschränkt, da das Schiff nicht als schwimmender Gebietsteil des Flaggenstaats anzusehen ist (vgl. BMF-Schreiben v. 15. April 2025, BStBl 2025 I S. 1008 )."
Kein Wort zu möglichen Ausnahmen bei der beschränkten Steuerpflicht, was meines Erachtens bedeutet die Grundsätze gelten im nationalen Steuerrecht entsprechend, obwohl tatsächlich nur eine Aussage zum DBA getätigt worden ist.
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| Geänderte Rechtsansicht zum Arbeitsort auf hoher See |
Daraus folgt:
Das alte "DBA-Liberia-Modell“ bis 2025 ist Tod:
Ausgangslage: Es existiert keine Spezialvorschrift (entsprechend Artikel 15 Abs. 3 OECD-MA) für Bordpersonal im DBA Liberia.
Mechanismus: Deutschland als Ansässigkeitsstaat verliert Besteuerungsrecht, wenn Aufenthalt im "Territorium Liberias“ als Tätigkeitsstaat > 183 Tage.
Die Fiktion: Hohe See zählte als liberianisches Territorium. wenn Schiff unter Flagge Liberias fährt.
Ergebnis: Steuerfreier Arbeitslohn in Deutschland, obwohl in Liberia keine Steuern anfielen.
Die neue Rechtslage ab 2026 ist das “das Ende des Liberia Modells”:
Keine Tätigkeit mehr: Die Zeit auf hoher See zählt nicht mehr als Aufenthaltstag im Tätigkeitsstaat Liberia.
Die Konsequenz: Die 183-Tage-Grenze nach DBA Liberia ist faktisch unerreichbar.
Das Besteuerungsrecht verbleibt vollständig beim Ansässigkeitsstaat des Bordpersonals in Deutschland.
Das alles gilt vorbehaltlich eines neuen Klageverfahrens beim Bundesfinanzhofs zur Überprüfung dieser Rechtsansicht.
Mehr Information habe ich in meinem Fachartikel ausgeführt:
Die Steuerberatung, Stbg 2025 Heft 6 Seite 206 · 19. Juni 2025, Lefevbre Stollfuss Verlag
Link: Kurzpräsentation
Rechtliche Hinweise: Dies ist eine allgemeine Information und keine auf eine konkrete Situation ausgerichtete Beratung. Die Inhalte dieser Information wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere ist zu bedenken, dass das Steuerrecht und dessen Auslegung permanenten Änderungen unterliegt und sich Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsanweisungen und Gesetzesinterpretationen zum Teil widersprechen, so dass empfohlen wird, im Zweifel professionelle Hilfe zur Lösung einer individuellen Steuersituation hinzuzuziehen.

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