Ist die Zusammenveranlagung in Deutschland auch ohne standesamtliche Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehe möglich?
Ist die Zusammenveranlagung in Deutschland auch ohne standesamtliche Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehe möglich?
Ziehen Steuerpflichtige aus dem Ausland zu, so stellt sich also die Frage, ob diese in den Genuss der Zusammenveranlagung kommen können, auch wenn die im Ausland geschlossene Ehe im Inland nicht standesamtliche eingetragen bzw. erfasst worden ist, denn die Zusammenveranlagung ist zumeist steuerlich günstiger, wenn einer der Partner keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat. Die Finanzämter neigen in diesen Fällen häufig dazu auf die fehlende standesamtliche Eintragung zu verweisen und eine Zusammenveranlagung abzulehnen.
| Quelle: Gemini |
Nur „Ehegatten“ können nach § 26 EStG die Zusammenveranlagung wählen. Das sind die Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts.
Dabei gilt, dass eine im Ausland erfolgte Eheschließung in Deutschland grundsätzlich anerkannt wird, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (zum Beispiel Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner der Ehe nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.[1]
Sehr nützliche Erläuterungen hierzu bietet auch das Auswärtige Amt, wenn es hierzu auf ihrer Webpräsenz folgendes ausführt:[2]
„Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden. Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u. ä.). Diese Vorfrage muss, von der jeweils für eine vorzunehmende Amtshandlung zuständigen Behörde in eigener Verantwortung entschieden werden.
Sie können jedoch bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister stellen, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist, und Ihre Eheschließung so auch bei den deutschen Behörden registrieren lassen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Auch besteht keine Verpflichtung, Ihren Namen nach der Eheschließung zu ändern. Alle weiteren Einzelheiten sollten Sie direkt mit dem für Sie zuständigen Standesamt aufnehmen.“
Fazit:
Die Eingangsfrage ist also grundsätzlich zu bejahen. Eine Zusammenveranlagung im Inland ist auch bei einer im Ausland geschlossenen Ehe grundsätzlich möglich. Auch wenn es im Einzelfall vielleicht unpraktisch ist, die Ehe nicht beim Standesamt registrieren zu lassen, so ist es – entsprechende Nachweise vorausgesetzt[3] – möglich, sich vor den Finanzbehörden, auf eine im Ausland geschlossene Ehe zu berufen und eine Zusammenveranlagung im Inland zu beantragen.
[1] Vgl. Artikel 13 Abs. 1 EGBGB,
bzw. Artikel 11 Abs. 1 EGBGB, vgl. auch Brandis/Heuermann/Ettlich EStG 2024, §
26, Rn. 41; vgl. auch H 26 EStH
[2] Quelle: Auswärtiges Amt
„Eheschließung“, FAQ vom 13.11.2017 unter https://www.auswaertiges-amt.de
[3] Im
Zweifel eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Eheschließung und
beglaubigte Übersetzung
Kommentare
Kommentar veröffentlichen