Kurz-Ratgeber: Steuerfrei Umsätze für die Seeschifffahrt Insbesondere für kleinere Dienstleistungsunternehmen und solche die nur gelegentlich für den Schifffahrtsbereich tätig werden, kann eine Einordung ihrer Umsätze nach § 4 Nr. 2 UStG i.v.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz - UStG - Schwierigkeiten bereiten, zumal diese Vorschrift ein „Exotendasein“ führt. Deswegen erfolgt nachfolgend eine Hilfestellung zur Einordnung der Umsätze und als erste Orientierung , ohne den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen. In der Praxis stoßen dabei häufig gegensätzliche Interessen aufeinander , denn der Betreiber des Seeschiffs wird das Interesse haben, dass der Vorlieferant ohne Umsatzsteuer abrechnet, um potentielle Vorsteuerrisiken auszuschließen und den Wortlaut der Norm weit auslegen (eine Betriebsprüfung versagt den Vorsteuerabzug, weil di Lietung doch nict der Umsatzsteuer unterliegt also steuerfrei ist). Der Vorlieferant wiederum wird zur Vermeidung von Umsatzsteuernachfor...
Es sieht so aus, dass das BMF nunmehr eine explizite Anwendung der Neuinterpretation des Flaggenstaatprinzips auf das DBA Liberia folgt. Siehe hierzu bisher das BMF-Schreiben v. 12.12.2023, BStBl 2023, S.2179, Tz. 404 anwendbar bis einschließlich 2025: „Soweit in Deutschland ansässige Besatzungsmitglieder ihre Tätigkeit auf einem Schiff unter liberianischer Flagge ausüben und sich das Schiff im Hoheitsgebiet von Liberia oder auf hoher See aufhält, ist Liberia als Tätigkeitsstaat anzusehen. Nach Seerecht wird eine Tätigkeit in internationalen Gewässern dem Staat zugeordnet, dessen Flagge das Schiff trägt. Hält sich das Schiff dagegen im Hoheitsgebiet Deutschlands auf, steht das Besteuerungsrecht für die darauf entfallenden Einkünfte Deutschland zu, weil insoweit der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zugleich dessen Tätigkeitsstaat ist.“ Siehe hierzu nunmehr das neue BMF-Schreiben v. 19.12.2025 (Änderungsschreiben zum obigen BMF-Schreiben), Tz. 404 ab 2026: ...